Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist in den §44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt.
Demnach liegt bei Ihnen eine Dienstunfähigkeit (DU) vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund Ihres körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, Ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Ebenso dienstunfähig ist, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr ausüben kann und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt wird.
Als Beamter auf Probe werden Sie aus dem Dienst entlassen wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorliegen. Dies ist normalerweise in den ersten fünf Dienstjahren der Fall. Desewgen müssen die ersten fünf Dienstjahre auch erheblich höher abgesichert werden, als die normale Dienstunfähigkeitsrente für Beamter auf Lebenszeit.
Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Nach der Entlassung besteht für Sie normalerweise kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung. Der Beamte wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält dann die Leistungen, die für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Auch hier sind in den ersten fünf Berufsjahren keinerlei Ansprüche vorhanden, so dass Sie dann zu einem Hartz4-Fall werden.
Um diese komplexen Lücken perfekt zu schließen, bedarf es einer genauen Überprüfung Ihres Dienstvertrages, um Sie ausreichend abzusichern. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung schließt Ihre Lücken, die eine Dienstunfähigkeit bei Ihnen mit sich bringen würde.