MAKKLERVERTRAG zwischen
nachfolgend "Versicherungsvermittler" genannt
und
nachfolgend "Kunde" genannt
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND VERSICHERUNGSVERMITTLUNG
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlungbetrieblicher und
privater Versicherungen.
(2) Die Versicherungsvermittlung umfasst die bedarfsgerechte Auswahl von
Versicherungsverträgen, Unterstützung beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Beratung und Betreuung des Kunden bei der Durchführung dieser Verträge.
(3)Eine Vermögensbetreuungspflicht bei Versicherungsanlageprodukten wie z.B.
fondsgebundenen Versicherungen (Fondspolicen) ist explizit ausgeschlossen. Mit der Vermögensbetreuung ist hier das Beobachten und/oder das Umschichten von Fondsanteilen gemeint. Der Makler nimmt
ausdrücklich
keine regelmäßige Überprüfung der Eignung der Versicherungsanlageprodukte
vor.
Der Makler übernimmt im Rahmen der Beratung und Vermittlung von
Versicherungsanlageprodukten wie z.B. fondsgebundenen Versicherungen (Fondspolicen) eine Vermögensbetreuungspflicht, die das
Beobachten und/oder Umschichten von Fondsanteilen sowie die regelmäßige
Überprüfung der Eignung des vermittelten Versicherungsanlageproduktes beinhaltet.
(4) Die von dem Versicherungsvermittler zu erbringende Leistung ist auf die
Vermittlung der am Ende dieses Vertrages aufgeführten einzelnen Versicherungsarten beschränkt.
(5) Bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits bestehende Versicherungsverträge
werden nur dann in diesen Vertrag einbezogen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(6) Der Versicherungsvermittler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit
grundsätzlich nur die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Vertrieb zugelassenen Versicherungen und Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in
der Bundesrepublik Deutschland unterhalten, Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten und sich dem deutschen Recht unterwerfen.
(7) Der Versicherungsvermittler ist bei der ihm obliegenden Marktuntersuchung in
der Bestimmung der relevanten Auswahlkriterien und deren Bewertung grundsätzlich frei. Als Auswahlkriterien gelten neben objektiven Kriterien auch die Erfahrungswerte des
Versicherungsvermittlers.
§ 2 PFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Versicherungsvermittler über derzeit
bestehende Maklerverträge sowie vollständig über bereits bestehende oder sich in der Anbahnung befindliche Versicherungsverhältnisse zu informieren, die in Zusammenhang mit der Betreuung nach Maßgabe
des § 1 dieses Vertrages stehen.
(2) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und
vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragungerforderlich ist. Der Versicherungsvermittler legt den vom Kunden geschilderten
Sachverhalt als Beratungsgrundlage zugrunde. Der Sachverhalt wird als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend bewertet.
(3) Der Kunde ist zur unverzüglichen, vollständigen und wahrheitsgemäßen
Mit
teilung von Änderungen seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen
Verhältnisse verpflichtet.
§ 3 VOLLMACHT
Der Umfang der Vollmacht des Versicherungsvermittlers für den Kunden ergibt sich
aus einer gesondert zu erteilenden schriftlichen Vollmacht.
§ 4 DATENSCHUTZ
Die Rechte des Versicherungsvermittlers die Kundendaten betreffend ergeben sich
aus einer gesondert abzugebenden Einwilligungserklärung des Kunden.
§ 5 VERTRAGSDAUER
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist
jederzeit kündbar; von Seiten des Versicherungsvermittlers darf der Vertrag
jedoch nicht zur Unzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der
§ 6 VERGÜTUNG FÜR DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG
(1) Die Vergütung des Versicherungsvermittlers trägt regelmäßig der Anbieter des
jeweiligenVersicherungsproduktes.
(2) Eine von Absatz 1 abweichende Vergütungsvereinbarung bedarf einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden.
(3) Für bestimmte Tätigkeiten und Serviceleistungen stellt der
Versicherungsvermittler zudem ggf. eine gesonderte Vergütung in Rechnung. Auch diese wird gesondert vereinbart.
§ 7 HAFTUNG BEI VERMITTLUNG, BERATUNG UND BETREUUNG
VONVERSICHERUNGSVERTRÄGEN
(1) Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen richtet sich die Haftung des
Versicherungsvermittlers nachden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei der Beratung und Betreuung in der Phase bis zum Zustandekommen des
Versicherungsvertrages, insbesondere bei der Auswahl und beim Abschluss geeigneter Versicherungen sowie bei der laufenden Beratung und Betreuung in der Phase nach dem Zustandekommen des
Versicherungsvertrages, haftet der Versicherungsvermittler nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzu führen sind.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden und summenmäßig höchstens auf die nach § 9 Absatz 2 VersVermV erforderliche Mindestversicherungssumme (derzeit 1,276 Mio. Euro) pro Schadensfall begrenzt. Der
Versicherungsvermittler hält bis mindestens zu dieser
Mindestversicherungssumme je Schadensfall eine Berufshaftpflichtversicherung
vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Kunde die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des
Versicherungsvermittlers für diesen Fall auf eigene Kosten auf eine
Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsvermittler wird bei Bedarf hierzu eine geeignete Empfehlungabgeben.
(4) Die Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für
Schäden, die durch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder durch eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verursacht wurden. Kardinalspflichten
sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
§ 8 AUFHEBUNG FRÜHERER VERTRÄGE
Mit Abschluss dieses Vertrages verlieren alle eventuell früher zwischen den
Parteien geschlossenen Maklerverträge ihre Gültigkeit.
§ 9 EINWILLIGUNG INDIE VERTRAGSUND DATENÜBERTRAGUNG
(1) Um die nahtlose Betreuung des Kunden auch bei Veränderungen beim
Versicherungsvermittler sicherzustellen, ist der Versicherungsvermittler oder sein Rechtsnachfolger berechtigt, den Maklervertrag als Ganzes mitsamt der damit zusammenhängenden Maklervollmacht, der
Datenschutzerklärung und sonstiger
Anlagen auf ein ihm geeignet erscheinendes anderes Maklerunternehmen zu
übertragen. Hierüber wird der Kunde unmittelbar informiert.
(2) Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung auf ein anderes Maklerunternehmen,
das damit in alle Rechte und Pflichten aus diesem Maklervertrag eintritt, schon jetzt zu.
(3) Dem Kunden wird für den Fall der Vertragsübertragung das Recht eingeräumt,
den Maklervertrag durch Erklärung gegenüber dem übertragenden Versicherungsvermittler
(Versicherungsvermittler oder Rechtsnachfolger) oder dem übernehmenden
Versicherungsvermittler mit sofortiger Wirkung zu beenden.
§ 10 AUFRECHNUNG/ABTRETUNGSVERBOT
(1) Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Versicherungsvermittlers
ist nur zulässig, soweit dieForderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Ansprüche
des Kunden gegenüber dem Versicherungsvermittler dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund des jeweiligen Anspruches. Vom Abtretungs- und Verpfändungsverbot
erfasst werden somit z. B.auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Aufklärung.
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Soweit der Kunde über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
verfügt, ist Gerichtsstand der Sitzdes Versicherungsvermittlers. Gleiches gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist und die Streitigkeit dem Betriebseines Handelsgewerbes zuzurechnen ist.
(3) Alle in diesem Vertrag aufgeführten Rechte und Pflichten gelten auch für
eventuelle Rechtsnachfolger. Diesbezüglich gilt doch insbesondere die gesonderte Datenschutzerklärung und Einwilligung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
ERGÄNZUNG ZU § 1 ABSATZ 3
(KONKRETISIERUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES)
Dieser Vertrag bezieht sich auf:
alle Versicherungsarten des betrieblichen Bereichs
alle Versicherungsarten privaten Bereichs
EINBEZIEHUNG BEREITS BESTEHENDER VERTRÄGE
GEM.§ 1 ABSATZ 4
Versicherungsart
Versicherungsnummer
Versicherer Sonstiges
Ort, Datum
Unterschrift
Versicherungsvermittler
Unterschrift Kunde
Diese Information wurde erstellt von:
Bergischer Versicherungsmakler e.K.
Danziger Straße 23
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