Maklervertrag

MAKKLERVERTRAG zwischen

 
nachfolgend "Versicherungsvermittler" genannt
 
und
 
nachfolgend "Kunde" genannt
 
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND VERSICHERUNGSVERMITTLUNG
 
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlungbetrieblicher und
privater Versicherungen.
 
(2) Die Versicherungsvermittlung umfasst die bedarfsgerechte Auswahl von Versicherungsverträgen, Unterstützung beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die Beratung und Betreuung des Kunden bei der Durchführung dieser Verträge.
 
(3)Eine Vermögensbetreuungspflicht bei Versicherungsanlageprodukten wie z.B. fondsgebundenen Versicherungen (Fondspolicen) ist explizit ausgeschlossen. Mit der Vermögensbetreuung ist hier das Beobachten und/oder das Umschichten von Fondsanteilen gemeint. Der Makler nimmt ausdrücklich
keine regelmäßige Überprüfung der Eignung der Versicherungsanlageprodukte vor.
Der Makler übernimmt im Rahmen der Beratung und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wie z.B. fondsgebundenen Versicherungen (Fondspolicen) eine Vermögensbetreuungspflicht, die das
Beobachten und/oder Umschichten von Fondsanteilen sowie die regelmäßige Überprüfung der Eignung des vermittelten Versicherungsanlageproduktes beinhaltet.
 
(4) Die von dem Versicherungsvermittler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung der am Ende dieses Vertrages aufgeführten einzelnen Versicherungsarten beschränkt.
 
(5) Bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits bestehende Versicherungsverträge werden nur dann in diesen Vertrag einbezogen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
 
(6) Der Versicherungsvermittler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit grundsätzlich nur die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Vertrieb zugelassenen Versicherungen und Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten, Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten und sich dem deutschen Recht unterwerfen.
 
(7) Der Versicherungsvermittler ist bei der ihm obliegenden Marktuntersuchung in der Bestimmung der relevanten Auswahlkriterien und deren Bewertung grundsätzlich frei. Als Auswahlkriterien gelten neben objektiven Kriterien auch die Erfahrungswerte des Versicherungsvermittlers.
 
§ 2 PFLICHTEN DES KUNDEN
 
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Versicherungsvermittler über derzeit bestehende Maklerverträge sowie vollständig über bereits bestehende oder sich in der Anbahnung befindliche Versicherungsverhältnisse zu informieren, die in Zusammenhang mit der Betreuung nach Maßgabe des § 1 dieses Vertrages stehen.
 
(2) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragungerforderlich ist. Der Versicherungsvermittler legt den vom Kunden geschilderten Sachverhalt als Beratungsgrundlage zugrunde. Der Sachverhalt wird als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend bewertet.
 
(3) Der Kunde ist zur unverzüglichen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Mit
teilung von Änderungen seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse verpflichtet.
 
§ 3 VOLLMACHT
 
Der Umfang der Vollmacht des Versicherungsvermittlers für den Kunden ergibt sich aus einer gesondert zu erteilenden schriftlichen Vollmacht.
 
§ 4 DATENSCHUTZ
 
Die Rechte des Versicherungsvermittlers die Kundendaten betreffend ergeben sich aus einer gesondert abzugebenden Einwilligungserklärung des Kunden.
 
§ 5 VERTRAGSDAUER
 
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist
jederzeit kündbar; von Seiten des Versicherungsvermittlers darf der Vertrag jedoch nicht zur Unzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der
 
§ 6 VERGÜTUNG FÜR DIE VERSICHERUNGSVERMITTLUNG
 
(1) Die Vergütung des Versicherungsvermittlers trägt regelmäßig der Anbieter des jeweiligenVersicherungsproduktes.
 
(2) Eine von Absatz 1 abweichende Vergütungsvereinbarung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden.
 
(3) Für bestimmte Tätigkeiten und Serviceleistungen stellt der Versicherungsvermittler zudem ggf. eine gesonderte Vergütung in Rechnung. Auch diese wird gesondert vereinbart.
 
§ 7 HAFTUNG BEI VERMITTLUNG, BERATUNG UND BETREUUNG VONVERSICHERUNGSVERTRÄGEN
 
(1) Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen richtet sich die Haftung des Versicherungsvermittlers nachden gesetzlichen Vorschriften.
 
(2) Bei der Beratung und Betreuung in der Phase bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages, insbesondere bei der Auswahl und beim Abschluss geeigneter Versicherungen sowie bei der laufenden Beratung und Betreuung in der Phase nach dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages, haftet der Versicherungsvermittler nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzu führen sind.
 
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und summenmäßig höchstens auf die nach § 9 Absatz 2 VersVermV erforderliche Mindestversicherungssumme (derzeit 1,276 Mio. Euro) pro Schadensfall begrenzt. Der Versicherungsvermittler hält bis mindestens zu dieser
Mindestversicherungssumme je Schadensfall eine Berufshaftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Kunde die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des
Versicherungsvermittlers für diesen Fall auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsvermittler wird bei Bedarf hierzu eine geeignete Empfehlungabgeben.
 
(4) Die Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht für Schäden, die durch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder durch eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verursacht wurden. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
 
§ 8 AUFHEBUNG FRÜHERER VERTRÄGE
 
Mit Abschluss dieses Vertrages verlieren alle eventuell früher zwischen den Parteien geschlossenen Maklerverträge ihre Gültigkeit.
 
§ 9 EINWILLIGUNG INDIE VERTRAGSUND DATENÜBERTRAGUNG
 
(1) Um die nahtlose Betreuung des Kunden auch bei Veränderungen beim Versicherungsvermittler sicherzustellen, ist der Versicherungsvermittler oder sein Rechtsnachfolger berechtigt, den Maklervertrag als Ganzes mitsamt der damit zusammenhängenden Maklervollmacht, der Datenschutzerklärung und sonstiger
Anlagen auf ein ihm geeignet erscheinendes anderes Maklerunternehmen zu übertragen. Hierüber wird der Kunde unmittelbar informiert.
 
(2) Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung auf ein anderes Maklerunternehmen, das damit in alle Rechte und Pflichten aus diesem Maklervertrag eintritt, schon jetzt zu.
 
(3) Dem Kunden wird für den Fall der Vertragsübertragung das Recht eingeräumt, den Maklervertrag durch Erklärung gegenüber dem übertragenden Versicherungsvermittler
(Versicherungsvermittler oder Rechtsnachfolger) oder dem übernehmenden Versicherungsvermittler mit sofortiger Wirkung zu beenden.
 
§ 10 AUFRECHNUNG/ABTRETUNGSVERBOT
 
(1) Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung des Versicherungsvermittlers ist nur zulässig, soweit dieForderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
(2) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Ansprüche des Kunden gegenüber dem Versicherungsvermittler dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund des jeweiligen Anspruches. Vom Abtretungs- und Verpfändungsverbot erfasst werden somit z. B.auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Aufklärung.
 
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
(1) Soweit der Kunde über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, ist Gerichtsstand der Sitzdes Versicherungsvermittlers. Gleiches gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist und die Streitigkeit dem Betriebseines Handelsgewerbes zuzurechnen ist.
 
(3) Alle in diesem Vertrag aufgeführten Rechte und Pflichten gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger. Diesbezüglich gilt doch insbesondere die gesonderte Datenschutzerklärung und Einwilligung.
 
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 
ERGÄNZUNG ZU § 1 ABSATZ 3
(KONKRETISIERUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES)
 
Dieser Vertrag bezieht sich auf:
alle Versicherungsarten des betrieblichen Bereichs
alle Versicherungsarten privaten Bereichs
 
EINBEZIEHUNG BEREITS BESTEHENDER VERTRÄGE
  GEM.§ 1 ABSATZ 4
 
Versicherungsart
 
Versicherungsnummer
Versicherer Sonstiges
 
Ort, Datum
 
Unterschrift
 
Versicherungsvermittler
 
Unterschrift Kunde
 

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